Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Meintrup DWS Laborgeräte GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ausdrücklich der Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages geschlossen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
1.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
1.3. Nebenabsprachen und/oder Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (insgesamt als „Unterlagen“ bezeichnet) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Preise
2.1. Die Preise verstehen sich bei Lieferungen innerhalb von Deutschland ab € 1.000,00 frei Haus einschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Letztere wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Lieferungen außerhalb Deutschlands werden ab Werk vorgenommen, der Kunde trägt Verpackungs- und Versandkosten sowie alle anfallenden Steuern und Zölle.
2.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Wechselkursänderungen, Tarifabschlüssen und Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Lieferzeiten
3.1. Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung der Lieferung.
3.4. Im Falle des Lieferverzugs kann der Auftraggeber folgende Rechte geltend machen:
3.4.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.4.2. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.4.3. Sofern der Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch 10% des Lieferwertes zu verlangen. Darüber hinaus wird in diesem Fall kein Ersatz geleistet.
3.4.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 266 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die obigen Voraussetzungen insoweit vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung einer Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Gefahrübergang und Versand
4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über; spätestens jedoch, sobald die Ware das Herstellerwerk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendung oder Anfuhr, übernommen haben.
4.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Auftraggebers ein und sind dann berechtigt, pro angefangenen Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung dem Auftraggeber zu berechnen. Auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten versichern wir die Ware gegen die üblichen Risiken.
4.3. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
4.4. Wir wählen Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen.
5. Gewährleistung und Mängelrüge
5.1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und etwaige Mängel anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
Etwaige Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.2. Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen.
5.3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
5.4. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Transportschäden sowie Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder infolge unsachgemäßen Einsatzes bzw. unsachgemäßer Verwendung oder Schäden infolge chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse.
5.5. Im Übrigen stehen dem Auftraggeber im Falle des Vorliegens von Mängeln die gesetzlichen Rechte zu.
5.6. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
5.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorgesehenen, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
5.11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.12. Ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Sie sind uns auf Verlangen zurückzusenden.
5.13. Für durch den Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Reparatur) haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
6. Zahlung
6.1. Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Warenlieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfüllen.
6.2. Rechnungen über erbrachte Dienstleistungen, Wartungsverträge und Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
6.3. Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Bankkonto gutgeschrieben ist. Wechselzahlungen bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
6.4. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln, auch hinsichtlich der Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Rückbehaltungsrecht zu. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlung, Zahlung im Nachnahmeverfahren oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Haftung
7.1. Eine weitergehende Haftung als in § 5 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7.2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.3. Tritt der Auftraggeber grundlos vom Vertrag zurück oder erfüllt er seinerseits den Vertrag nicht, so können wir 25% der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat.
8.2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden weiterzugeben.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er dazu verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns hiervon schriftliche Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen selbst abzuschließen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen im gesetzlichen Rahmen freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungen obliegt dabei uns.
9. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1. Bei allen aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Sitz zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen.
10.2. Es gilt deutsches materielles Recht.